Das UN-Kaufrecht – unentbehrlich im grenzüberschreitenden Warenverkehr

un kaufrecht

Jan Boslak

Jan Boslak ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für internationales Handelsrecht.

Deutschland ist Exportweltmeister – aber in der Vertragsgestaltung oft Kreisklasse. Viele Unternehmen, die im Im-/ und Export tätig sind, wissen oft nicht, was sie tun, wenn sie ihre Verträge und AGB im Hinblick auf den internationalen Handel gestalten. Denn das UN-Kaufrecht wird regelmäßig ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss kann sehr teuer werden und ggf. lange, nervenaufreibende Klageverfahren nach sich ziehen. Das muss nicht sein.

Spannend wird es z. B., wenn zwei Vertragsparteien (ein deutsches und ein ausländisches Unternehmen) beide eine Abwehrklausel in Bezug auf die gegnerische AGB verwenden und auch beide das UN-Kaufrecht ausschließen und auf das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitzen haben, verweisen: 

In dem Fall sind dann regelmäßig beide AGB in Bezug auf den Ausschluss des UN-Kaufrechts nicht wirksam vereinbart worden, was grds. dazu führt, dass das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt, wenn zumindest eine der Parteien ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten hat, was bei der Beteiligung deutscher Unternehmen immer der Fall ist. Dumm gelaufen: Dann gilt UN-Kaufrecht – ohne dass der Vertrag entsprechend angepasst worden ist.

Lösung: Das UN-Kaufrecht vereinbaren und die Vorteile der Vertragsgestaltung entsprechend nutzen. 

Die Bedenken, das UN-Kaufrecht zu nutzen, sind unnötig. Das deutsche Kaufrecht (BGB / HGB) kennt außerhalb Deutschlands niemand. Das UN-Kaufrecht ist in mehr als 90 Staaten verankert. Durch das UN-Kaufrecht findet somit eine sinnvolle Vereinheitlichung des Kaufrechts weltweit statt. 

Freie Vertragsgestaltung aus Sicht des Verkäufers oder des Käufers

Durch die Schuldrechtsreform in Deutschland im Jahr 2001 gab es eine wesentliche Annäherung des deutschen Kaufrechts an das UN-Kaufrecht. Die Bedenken sind also im Wesentlichen ausgeräumt worden. Es trifft zudem auch nicht zu, dass der Verkäufer oder der Käufer besonders durch das UN-Kaufrecht bevorzugt werden. Es gibt für beide vorteilhafte Regelungen. Das UN-Kaufrecht ist praxisorientiert und zudem sehr disponibel. Das bedeutet, dass dessen Vorschriften abgeändert oder auch sogar abbedungen werden können. So kann der Vertrag sowohl aus Verkäufersicht als auch aus Käufersicht gestaltet werden. Entscheidend ist dabei nur, dass für die eigene Zwecke günstige vertraglichen Formulierungen gewählt werden.

In der Praxis zeigt es sich im Übrigen oft, dass ausländische Unternehmen entweder nicht oder nicht gut rechtlich bzgl. des UN-Kaufrechts beraten sind. Diesen Umstand kann ein deutsches Unternehmen nutzen und sich vertraglich vorteilhaft positionieren. Ein Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht kann dabei behilflich sein.

Das UN-Kaufrecht stellt z.B. zur Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, auf die Sicht des Verkäufers ab. Das HGB / BGB stellt jedoch eher auf die Sichtweise des Käufers ab. Je nach Blickwinkel kann der Vertrag auch aus Sicht des Käufers günstig gestaltet werden. 

Besonders interessant dürfte für den Verkäufer sein, dass das UN-Kaufrecht gem. Art. 74 S. 2 CISG für diesen eine Haftungsbegrenzung auf den voraussehbaren Schaden bereithält.  Eine solche ist dem BGB grds. fremd. Andererseits hat der Käufer einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Beides lässt sich gestalten.

Ausschluss des UN-Kaufrechts kann zur Unwirksamkeit des Vertrages führen

In manchen Ländern gilt, sofern das UN-Kaufrecht ausgeschlossen wird, dass der Kaufvertrag in der Landessprache gefasst sein muss. Andernfalls ist der Vertag nicht gültig. So kann es passieren, dass der auf Deutsch oder Englisch gefasste Vertrag in Deutschland gültig ist, in dem anderen Land nicht. Mit dem UN-Kaufrecht kann das nicht passieren.

Der Ausschluss des UN-Kaufrechts stellt damit auch ein erhebliches Haftungsrisiko für Geschäftsführer dar. 

Es besteht daher das erhebliche Risiko, dass Geschäftsführer, die das UN-Kaufrecht aus vermeintlicher Bequemlichkeit oder Unkenntnis ausschließen wollen, im Fall eines daraus resultierenden Schadens von der Gesellschaft persönlich in Haftung genommen werden können, wenn kein ausreichender Rechtsrat vorab eingeholt wurde. 

Schreiben Sie mir.