Im Rahmen einer kleinen Umfrage und Online-Recherche Anfang 2019 habe ich festgestellt, dass es viele exportierende und importierende Unternehmen gibt, die in ihren AGB das UN-Kaufrecht ausschließen. Der Grund dafür ist oft die bloße Unkenntnis von den Vorzügen des UN-Kaufrechts.
Vielen Unternehmern ist auch gar nicht bewusst, dass ein Ausschluss des UN-Kaufrechts mittels der AGB oft aufgrund sich widersprechender AGB der Parteien nicht funktioniert. Dann kann es zu der Situation kommen, dass das UN-Kaufrecht doch zur Anwendung kommt, ohne dass der Vertrag entsprechend gestaltet wurde.