Als ehemaliger Handelsvertreter im Bereich Finanzdienstleistungen und jetziger Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann ich die Situation nachvollziehen, wenn es zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer unterschiedliche Ansichten zu Entstehung und Höhe von Provisionen gibt. Das kann ärgerlich sein. Auch die immer wieder auftretenden Differenzen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs kann die Nerven der Parteien erheblich strapazieren. Daher ist es sehr sinnvoll, den Handelsvertretervertrag so zu gestalten, dass keine Missverständnisse und Mehrdeutigkeiten möglich sind.
Ich erlebe es immer wieder, dass Handelsvertreter und auch Unternehmer zu mir kommen, mir ein Vertragswerk vorlegen, dass mehr Fragen aufwirft, als es beantwortet. Oft ist nicht klar, ob es sich tatsächlich um einen selbständigen Vertreter oder doch um einen Angestellten handelt. In einem solche Fall wird schon die Frage zu einer Herausforderung, ob eine Klage als Reaktion auf eine Kündigung bei einem ordentlichen Zivilgericht oder dem Arbeitsgericht eingereicht werden soll.
Die Weichen für eine erfolgreiche und entspannte Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmer und einem Handelsvertreter werden vorab bei der Vertragsgestaltung gestellt. Zu einer kostenfreien Erstberatung bzgl. einer solchen Vertragsgestaltung lade ich Sie herzlich ein.
Im Rahmen einer kleinen Umfrage und Online-Recherche Anfang 2019 habe ich festgestellt, dass es viele exportierende und importierende Unternehmen gibt, die in ihren AGB das UN-Kaufrecht ausschließen. Der Grund dafür ist oft die bloße Unkenntnis von den Vorzügen des UN-Kaufrechts.
Vielen Unternehmern ist auch gar nicht bewusst, dass ein Ausschluss des UN-Kaufrechts mittels der AGB oft aufgrund sich widersprechender AGB der Parteien nicht funktioniert. Dann kann es zu der Situation kommen, dass das UN-Kaufrecht doch zur Anwendung kommt, ohne dass der Vertrag entsprechend gestaltet wurde.
Schlimmer als diese Situation ist jedoch der wirksame Ausschluss, der zur Anwendung des jeweiligen Rechts der beteiligten Staaten führt. Hier kann es schnell zu teuren Überraschungen kommen. Z. B. gilt in manchen Staaten ein Vertrag nur, wenn er in dessen Landessprache gefasst wird. Dann kann es sein, dass der Vertrag nur in Deutschland gültig ist und in dem anderen Staat nicht, wenn die Vertragssprache Deutsch oder Englisch ist.
Da dieser Fehler durch eine kompetente Rechtsberatung vermieden werden kann, würden die jeweiligen Geschäftsführer für eventuelle Schäden möglicherweise sogar persönlich haften (§ 43 GmbHG). Denn diese sind dazu verpflichtet, sich notwendigen Rechtsrat einzuholen. Diese Gefahr wird leicht übersehen.
Interessant ist zudem, dass das UN-Kaufrecht im Vergleich zum BGB/HGB sehr disponibel. Das heißt, es kann käufer- und verkäuferfreundliche gestaltet werden. Ich gestalte stets nach Mandantenwunsch auch unter Berücksichtigung der Anwendung der korrekten Incoterms. Nicht selten werden auch bzgl. Der Incoterms grobe Fehler gemacht, z. B. die Wahl der Klausel EXW bei grenzüberschreitendem Warenverkehr. Das würde zu einer teils unmöglichen Aufgabenverteilung der Parteien führen.
Als Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und zertifizierter Trainer für Incoterms 2010 und 2020 lade alle erfolgsorientierten Unternehmer dazu ein, ihre aktuelle Vertragslage kostenfrei zu begutachten.
Es gibt unzählige Unternehmen in Deutschland, die klasse Produkte herstellen und diese natürlich auch an erfolgreiche Unternehmen vertreiben wollen. Bevor ein Unternehmer sich voller Enthusiasmus in den Verkauf stürzt, ist es sinnvoll, sich darüber Gedanken zu machen, wie der Vertrieb gestaltet werden soll.
Aus rechtlicher Sicht bieten sich der Eigenvertrieb mit entsprechender Vertragsgestaltung (Kaufvertrag und AGB und Arbeitsvertrag mit dem Vertriebsangestellten inkl. Provisionsvereinbarung) an, aber auch ein Handelsvertreterverhältnis kann interessant sein. Daneben gibt es noch den Vertragshändler und auch den Franchisenehmer als mögliche Vertriebswege.
Welche dieser Vertriebswege in Frage kommt oder ggf. kumulativ genutzt werden sollen, sollte vorab im Rahmen einer Rechtsberatung geklärt werden, der die rechtlichen Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile der einzelnen Vertriebswege aufzeigen kann. In dem Zusammenhang könne Kosten und Risiken und abgewogen werden und z. B. auch gleich Exitstrategien entwickelt werden.
Bzgl. des grenzüberschreitenden Vertriebs von Waren sollte noch einmal ein besonderer Blick auf den gesamten Verkaufsvorgang geworfen werden. Es sollte also nicht nur die Vertriebsform betrachtet werden, sondern auch Transport, Versicherung und sonstige Modalitäten betrachtet werden, damit die Waren am Ende auch dort sicher ankommen, wo diese hinsollen.
Nicht zuletzt sollte die Vertragsgestaltung an die Besonderheiten des internationalen Warenverkehrs angepasst sein.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Internationales Wirtschaftsrecht und zertifizierter Trainer für Incoterms 2010 und 2020 lade ich alle erfolgsorientierten Unternehmer dazu ein, ihre aktuelle Vertragslage kostenfrei zu begutachten. (hier Button zur Kontaktaufnahme)
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